Die Abgeltungssteuer belastet alle privaten Kapitalerträge in Höhe von 25%. Sie wird von der jeweils kontoführenden Bank direkt an das Finanzamt ausgezahlt, sobald entsprechende Einkünfte entstehen. Aufgrund des zusätzlich erhobenen Solidaritätszuschlags liegen die tatsächlichen Steuerabzüge für Zinseinkünfte und weitere Kapitalerträge bei über 26%.
Viele Rentner verlassen sich zur zusätzlichen Altersversorgung auf die Zinseinkünfte eines Sparguthabens. Durch die Abgeltungssteuer reduzieren sich ihre verfügbaren Geldmittel ganz erheblich.. Jedoch müssen Steuerzahler die Belastung und Einschränkung ihrer Lebensqualität durch die Abgeltungssteuer nicht als unvermeidliches Schicksal annehmen.
Die Abgeltungssteuer wurde zur Vereinfachung der privaten Kapitalertragsbesteuerung entwickelt. Mit dem Recht des Steuerzahlers auf eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt gibt es ein notwendiges, einzelfallbezogenes Werkzeug zur Korrektur ungerechtfertigter Benachteiligungen durch die nunmehr vorgeschriebene Pauschalbesteuerung.
Um eine Günstigerprüfung durch das Finanzamt anzustoßen, muss der Steuerzahler eine Steuererklärung mitsamt der Anlage KAP abgeben und die Überprüfung ausdrücklich beantragen.
In ihrem Verlauf bewertet die Finanzverwaltung die finanzielle Lage des Antragsstellers, um festzustellen, ob im betrachteten Einzelfall die Anwendung der Abgeltungssteuer oder der Einkommenssteuer für den Betroffenen günstigere Auswirkungen hat.
Die Günstigerprüfung führt aufgrund folgender Ursachen für die große Mehrheit der Rentenempfänger zur nachträglichen Anwendung der Einkommenssteuer:
Renteneinkünfte aus den gesetzlichen Rentenversicherungssystemen unterliegen bis ins Jahr 2040 nicht in vollem Umfang der Steuerpflicht. Vom Zeitpunkt des erstmaligen Rentenempfangs ausgehend, müssen Rentenempfänger im Jahr 2010 nur 50% bis 60% ihrer Renteneinnahmen als steuerpflichtiges Einkommen erfassen und der Besteuerung unterwerfen.
Eine tatsächliche Einkommenssteuerbelastung von Rentnern ist weiterhin davon abhängig, dass ihr gesamtes steuerpflichtiges Einkommen inklusive Rentenleistung und Zinseinnahmen oberhalb des Grundfreibetrages der Einkommenssteuer liegt. Im Jahr 2010 beträgt dieser unversteuerte Freibetrag 8004 Euro.
Bezüglich der Günstigerprüfung ist die Frage nach der Höhe des Einkommenssteuersatzes bedeutsam. Auch wenn Renten den Grundfreibetrag übersteigen und damit besteuert werden, geschieht dies meist mit einem Steuersatz unterhalb der 25%igen Abgeltungssteuer.
Gelangt das Finanzamt zu der Erkenntnis, dass der Rentner wegen Nichtüberschreitung des Grundfreibetrags keine Einkommenssteuer zu zahlen hat oder aber der Steuersatz unterhalb von 25% beträgt, resultiert die Günstigerprüfung in einem Einbezug der Zinseinnahmen in die Einkommenssteuer. Für den betroffenen Steuerzahler führt das zu einer kompletten oder teilweisen Rückerstattung der bereits pauschal entrichteten Abgeltungssteuer.