Freistellungsauftrag prüfen und dadurch Abgeltungssteuer sparen
Bevor zum Jahresende die großen Zinstermine anstehen und weitere Kapitalerträge dem Privatanleger zufließen, sollte der Freistellungsauftrag in seiner Ausnutzung geprüft werden. Kommt der Privatanleger mit der Kalkulation der ausstehenden Kapitalerträge zu dem Ergebnis, dass eine volle Ausschöpfung des Freibetrages bei einem Institut nicht erreicht wird, sollte er jetzt Maßnahmen zur Ausnutzung des Freistellungsauftrages ergreifen.
Mit der Einführung der Abgeltungssteuer zum 01.01.2009 fallen z. B. Zinsen, Ausschüttungen von Fonds, Dividenden sowie Währungs- und Kursgewinne zur Versteuerung an. Diese Kapitalerträge werden mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zzgl. des Solidaritätszuschlages von 5,5%belegt. Auf Antrag kann auch zusätzlich die Kirchensteuer einbehalten werden.
Zinszahlungen prüfen
In der Niedrigzinsphase fallen die Zinserträge nicht so hoch aus. Deshalb kann es ratsam sein, den Freistellungsauftrag auf verschiedene Kreditinstitute zu verteilen. Welche Maßnahmen sind einzuleiten wenn andere Kapitalerträge realisiert werden können, die Zinszahlungen den Freistellungsauftrag aber nicht ausnutzen?
Kursgewinne prüfen
Falls der zur Verfügung stehende Freistellungsauftrag durch weitere Zinszahlungen nicht ausgenutzt werden kann, sollte die Realisierung von Kursgewinnen überprüft werden. Mit der Realisierung von möglichen Kursgewinnen z. B. bei Fonds, Aktien oder Anleihen können gezielt Kapitalerträge zur Ausnutzung der Freistellungsaufträge herangezogen werden. Fonds oder andere Finanzinstrumente werden mit Kursgewinnen gezielt verkauft. Ist eine Entscheidung gefallen erneut wieder in Fonds zu investieren? Sofern für eine erneute Investition in Fonds oder Anlagezertifikate oder andere Wertpapiere entschieden wird, recherchiert man wieder um in die Top Fonds in Krisenzeiten zu investieren.
Kursverluste prüfen
Wurden zu Beginn des Jahres Kursgewinne realisiert und im Freistellungsauftrag angerechnet, ist eine Überprüfung zur Realisierung von Kursverlusten ratsam. Mit der Senkung der Ausnutzung des Freistellungsauftrages werden weitere Zinszahlungen dann abgeltungssteuerfrei wieder möglich.
Zweites Fondsdepot anlegen
Wer Fonds oder andere Wertpapiere noch vor dem 31.12.2008 im Bestand hält, sollte zur Trennung der Wertpapierbestände ein zweites Fonddepot, Anlagekonto oder Depotkonto anlegen. Die sogenannten Altbestände sind nicht mehr in der Spekulationsfrist und können nicht mit abgeltungssteuerpflichtigen Vorgängen verrechnet werden. Außerdem wird die gesetzliche Regelung des“ FiFo Verfahrens“ nicht einbezogen – „Was zuerst gekauft wurde, wird auch zuerst wieder verkauft“. Dieses Verfahren kann sich nachteilig für die Privatanleger auswirken. Ratsam ist es zusätzlich eine Kalkulation der Depotkosten vorzunehmen und über einen Depotwechsel nachzudenken. Nach der Fondsvermittlung zahlt der Honorarberater regelmäßig erhaltene Rückvergütungen aus der Bestandsprovision von Fonds an die Honorar-Kunden aus.
Alternativen mit Finanzinstrumenten oder anderen Kapitalanlagen:
Wer seine Kapitalerträge im Rahmen der Abgeltungssteuer steuert, den Freistellungsauftrag mit seinen Auswirkungen erkennt, kann weitere Alternativen wählen. Eine Investition in strategische Vermögensverwaltungen, bei der regelmäßig die Assets angepasst werden, kann ein Teil der Kapitalerträge durch den Freistellungsauftrag von der Abgeltungsbesteuerung befreit werden. Steuerpflichtige Vorgänge grundsätzlich im Voraus managen! (Bildquelle: Fotolia)
Weitere Informationen unter:
http://www.honorar-company.de