aba: GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz Schritt in die richtige Richtung, aber nicht weit genug; Insolvenzschutz bei Pensionskassen- Betriebsrenten: Zusätzlicher Schutz mit Verbesserungspotenzial!

1. Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz: Schritt in
die richtige Richtung, aber nicht weit genug!
2. Gesetzentwurf zur Änderung des Insolvenzschutzes bei
Pensionskassen-Betriebsrenten: Zusätzlicher Schutz für
Betriebsrenten mit Verbesserungspotenzial.

„Mit dem Entwurf eines GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz und dem Gesetzentwurf
zur Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten wurden zwei
Gesetzentwürfe vorgelegt, die unbefriedigend und unzureichend sind,“ erklärte
der Vorsitzende der aba Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung
e.V. Dr. Georg Thurnes in Berlin.

„Der vorliegende Entwurf des GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetzes stellt zwar
einen weiteren Schritt auf dem Weg zur notwendigen Beitragsentlastung der
Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner dar. Dennoch wird es auch in Zukunft
viele Fälle einer zweimaligen Vollverbeitragung geben.“

Weiterhin werden hunderttausende Betriebsrentner zweimal den vollen Beitrag zu
Kranken- und Pflegeversicherung zahlen müssen. Außerdem bleibt es für alle
Betriebsrentner bei der zweimaligen, vollen Belastung mit Beiträgen zur
gesetzlichen Pflegeversicherung. Darüber hinaus fallen die steuerlichen
Dotierungsmöglichkeiten von 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der
Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und die beitragsfreie Dotierung von
Versorgungswerken mit bis zu 4 % der BBG der GRV weit auseinander, die im
Betriebsrenten-stärkungsgesetz angelegte „Doppelverbeitragung“ bleibt. „Durch
das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden die Betriebsrentner seit 2004 mit
jährlich 3 Milliarden Euro zusätzlicher Krankenversicherungsbeiträge belastet.
Der vorliegende Gesetzentwurf schlägt eine Entlastung von 1,2 Milliarden Euro
vor. Man muss kein Mathematiker zu sein, um festzustellen, dass damit im
Vergleich zum Jahr 2003 immer noch eine Zusatzbelastung in Höhe von 1,8
Milliarden Euro bleibt,“ kritisierte Thurnes. „Das ist und bleibt ein großer
Fehlanreiz, der Menschen davon abhält, über den Betrieb vorzusorgen. Die
geplante Beitragsfinanzierung der vorgesehenen Entlastung erfolgt zudem nach dem
Motto „rein in die eine Tasche, raus aus der anderen Tasche“ und relativiert die
Entlastung zusätzlich“ stellte der aba-Vorsitzende fest.

„Ziel des Entwurfs ist es, dass Vertrauen in die betriebliche Altersversorgung
zu stärken. Das ist zu begrüßen. Die geplante Neuregelung der PSV-Pflicht für
Arbeitgeber mit bestimmten Pensionskassenzusagen durch das geplante Gesetz zur
Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten greift aber
intensiv in die derzeitige Rechtslage ein, ohne dass die damit verbundenen
fachlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen ausreichend geprüft werden
konnten,“ stellt Thurnes fest und erklärt: „Grundsätzlich plädieren wir daher
für eine deutliche Entschleunigung des Gesetzgebungsprozesses und ein, der
Tragweite der geplanten Änderungen angemessenes Verfahren.“

Nach Auffassung der aba besteht beim Referentenentwurf für ein Gesetz zur
Änderung des Insolvenzschutzes bei Pensionskassen-Betriebsrenten vor allem in
folgenden Punkten Nachbesserungsbedarf:

– Die Anwendung der versicherungsvertraglichen Lösung muss für
alle Pensionskassen weiterhin möglich sein. Die sich ergebende
Leistung der Pensionskasse sollte dabei den arbeitsrechtlichen
Anspruch nach Ausscheiden aus dem Unternehmen darstellen. Die
dafür erforderliche rechtliche Grundlage müsste geschaffen
werden. Diese Leistung sollte in jedem Fall weiterhin dem
subsidiären Schutz des Arbeitgebers unterliegen.
– Bei einer Ausweitung der Insolvenzsicherung ist die Ãœbernahme
von Zusagen liquidierender Unternehmen neu zu regeln.
Insbesondere ist das Risiko der Kürzung einer
Liquidationsversicherung abzusichern, z.B. durch eine
angemessene Ausgleichszahlung künftiger PSV-Beiträge des
liquidierenden Unternehmens an den PSV.
– Die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen für unter
PSV-Schutz stehende Pensionskassen muss einfach ausgestaltet
werden und darf zu keinen unnötigen Kosten führen. Hier könnte
man sich an dem bewährten Verfahren für Unterstützungskassen
orientieren.
– Die vorgesehene Bemessungshöhe von 20 % sowie die temporär
erhöhte Anhebung der Beiträge um 10 Prozentpunkte erscheinen
angesichts der durchgängigen Versicherungsförmigkeit nicht
sachgerecht. Auf jeden Fall wäre für die Bemessungshöhe von 20 %
eine verbindliche Überprüfung in z.B. 5 Jahren dahingehend
vorzusehen, ob der tatsächliche Schadensverlauf die
Bemessungsgrundlage und die daraus resultierende Beitragshöhe
rechtfertigt.
– Die Umsetzung des Vorhabens löst in Pensionskassen umfangreiche
prozessuale Änderungen und auch
Informationsbeschaffungserfordernisse aus (z.B. wer waren die
relevanten Arbeitgeber bei heutigen, älteren Rentenbeziehern und
welche Leistungsbestandteile entfallen auf diese?). Dies bedarf
einer ausreichenden Einrichtungsfrist auf die neuen
Gegebenheiten von mindestens einem Jahr. Darüber hinaus gibt es
Konstellationen, in denen Pensionskassen mangels vorhandener
Informationen den geplanten Anforderungen gar nicht entsprechen
können.

„Beide Entwürfe sind zu begrüßen, bedürfen aber der Nachbesserung“ resümiert
Thurnes.

Die aba ist der deutsche Fachverband für alle Fragen der betrieblichen
Altersversorgung in der Privatwirtschaft und dem Öffentlichen Dienst. Sie ist
parteipolitisch neutral und setzt sich seit 80 Jahren unabhängig vom jeweiligen
Durchführungsweg für den Bestand und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung
in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst ein.

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